ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 14
§ 9 Punkte und Fahrerlaubnismaßnahmen
§ 9 – Punkte und Fahrerlaubnismaßnahmen
(1) Nur ausdrücklich im BKatV mit Punkten bewertete, bestands- oder rechtskräftig festgestellte Verstöße werden mit einem oder zwei Punkten eingetragen; laufender zulässiger Einspruch verhindert die Eintragung.
(2) Für dieselbe Handlung zählt nur die höchste einschlägige Punktzahl.
(3) Bei vier aktiven Punkten erfolgt eine schriftliche Warnung, bei sechs zusätzlich eine binnen sieben Tagen zu ermöglichende Regelkenntnis-Nachschulung.
(4) Ab acht aktiven Punkten kann die Verkehrsbehörde nach Anhörung wegen wiederholt belegter Ungeeignetheit die Fahrerlaubnis entziehen; die Einzelgrundlagen und Verhältnismäßigkeit sind zu prüfen.
(1) Nur ausdrücklich im BKatV mit Punkten bewertete, bestands- oder rechtskräftig festgestellte Verstöße werden mit einem oder zwei Punkten eingetragen; laufender zulässiger Einspruch verhindert die Eintragung.
(2) Für dieselbe Handlung zählt nur die höchste einschlägige Punktzahl.
(3) Bei vier aktiven Punkten erfolgt eine schriftliche Warnung, bei sechs zusätzlich eine binnen sieben Tagen zu ermöglichende Regelkenntnis-Nachschulung.
(4) Ab acht aktiven Punkten kann die Verkehrsbehörde nach Anhörung wegen wiederholt belegter Ungeeignetheit die Fahrerlaubnis entziehen; die Einzelgrundlagen und Verhältnismäßigkeit sind zu prüfen.