ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 14
§ 8 Fahrverbot
§ 8 – Fahrverbot
(1) Bei einer groben oder wiederholten erheblichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers kann ausschließlich das Amtsgericht ein Fahrverbot von einem bis höchstens sieben Kalendertagen anordnen. Eine konkrete Gefährdung kann die grobe Pflichtverletzung begründen; sie ist nicht bei jedem groben Erstverstoß zusätzlich erforderlich.
(2) Als grobe Pflichtverletzung kommen insbesondere erheblich überhöhte Geschwindigkeit, besonders schwerer Rotlichtverstoß, erhebliche Alkoholbeeinflussung oder eine erhebliche Behinderung von Rettungseinsätzen in Betracht.
a. Die im BKatV mit Fahrverbot bewerteten bestimmten Tatbestände bilden gesetzlich zugelassene Regelfälle; das Gericht prüft stets Schuld, besondere Umstände und Verhältnismäßigkeit.
b. Ein Regelfall ersetzt weder Tatnachweis noch richterliche Entscheidung.
(3) Wiederholte erhebliche Pflichtverletzung setzt grundsätzlich voraus, dass vor der neuen Tat bereits eine vergleichbare erhebliche Tat rechtskräftig geahndet war.
a. Wer nach einer rechtskräftig geahndeten Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h innerhalb eines Kalenderjahres erneut mindestens 26 km/h zu schnell fährt, verwirklicht regelmäßig einen solchen Wiederholungsfall; die Regeldauer beträgt einen Kalendertag.
b. Der Ablauf von Punkten nach § 10 beseitigt diesen eigenständigen Wiederholungsnachweis nicht.
(4) Erforderliche Nachweise über Wiederholungsfälle dürfen zu diesem Zweck bis zum Ende des gesetzlichen Wiederholungszeitraums, bei laufendem Verfahren bis zu dessen Abschluss, geschützt aufbewahrt werden. Das verlängert weder Punkte noch die allgemeine Zugänglichkeit des Registers.
(5) Bei außergewöhnlicher nachgewiesener Härte oder wesentlich vermindertem Verschulden kann das Gericht begründet von der Regelfolge abweichen. Eine etwaige Bußgeldanpassung bleibt innerhalb § 7; ein Fahrverbot darf nicht durch eine private Zahlung abgekauft werden.
(6) Umfang, betroffene Fahrzeugarten, Beginn und Ende werden in der Entscheidung bestimmt. Das Verbot beginnt erst nach Rechtskraft und nachweisbarer Bekanntgabe. Gleichzeitig angeordnete Verbote dürfen nicht ohne gesonderte gesetzliche Grundlage zu einer unbegrenzten Gesamtdauer addiert werden. Monatsfahrverbote werden durch dieses Gesetz nicht eingeführt.
(7) Das Verfahren zur gerichtlichen Anordnung richtet sich nach § 7 Absatz 2 bis 5 OWiG. Die Bußgeldstelle legt den Vorgang vor abschließender Ahndung vor; ein Einspruch ist hierfür nicht erforderlich. Das Gericht entscheidet einheitlich über Geldbuße und Fahrverbot.
(1) Bei einer groben oder wiederholten erheblichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers kann ausschließlich das Amtsgericht ein Fahrverbot von einem bis höchstens sieben Kalendertagen anordnen. Eine konkrete Gefährdung kann die grobe Pflichtverletzung begründen; sie ist nicht bei jedem groben Erstverstoß zusätzlich erforderlich.
(2) Als grobe Pflichtverletzung kommen insbesondere erheblich überhöhte Geschwindigkeit, besonders schwerer Rotlichtverstoß, erhebliche Alkoholbeeinflussung oder eine erhebliche Behinderung von Rettungseinsätzen in Betracht.
a. Die im BKatV mit Fahrverbot bewerteten bestimmten Tatbestände bilden gesetzlich zugelassene Regelfälle; das Gericht prüft stets Schuld, besondere Umstände und Verhältnismäßigkeit.
b. Ein Regelfall ersetzt weder Tatnachweis noch richterliche Entscheidung.
(3) Wiederholte erhebliche Pflichtverletzung setzt grundsätzlich voraus, dass vor der neuen Tat bereits eine vergleichbare erhebliche Tat rechtskräftig geahndet war.
a. Wer nach einer rechtskräftig geahndeten Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h innerhalb eines Kalenderjahres erneut mindestens 26 km/h zu schnell fährt, verwirklicht regelmäßig einen solchen Wiederholungsfall; die Regeldauer beträgt einen Kalendertag.
b. Der Ablauf von Punkten nach § 10 beseitigt diesen eigenständigen Wiederholungsnachweis nicht.
(4) Erforderliche Nachweise über Wiederholungsfälle dürfen zu diesem Zweck bis zum Ende des gesetzlichen Wiederholungszeitraums, bei laufendem Verfahren bis zu dessen Abschluss, geschützt aufbewahrt werden. Das verlängert weder Punkte noch die allgemeine Zugänglichkeit des Registers.
(5) Bei außergewöhnlicher nachgewiesener Härte oder wesentlich vermindertem Verschulden kann das Gericht begründet von der Regelfolge abweichen. Eine etwaige Bußgeldanpassung bleibt innerhalb § 7; ein Fahrverbot darf nicht durch eine private Zahlung abgekauft werden.
(6) Umfang, betroffene Fahrzeugarten, Beginn und Ende werden in der Entscheidung bestimmt. Das Verbot beginnt erst nach Rechtskraft und nachweisbarer Bekanntgabe. Gleichzeitig angeordnete Verbote dürfen nicht ohne gesonderte gesetzliche Grundlage zu einer unbegrenzten Gesamtdauer addiert werden. Monatsfahrverbote werden durch dieses Gesetz nicht eingeführt.
(7) Das Verfahren zur gerichtlichen Anordnung richtet sich nach § 7 Absatz 2 bis 5 OWiG. Die Bußgeldstelle legt den Vorgang vor abschließender Ahndung vor; ein Einspruch ist hierfür nicht erforderlich. Das Gericht entscheidet einheitlich über Geldbuße und Fahrverbot.