ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 14
§ 7 Bußgeldgrundlage
§ 7 – Bußgeldgrundlage
(1) Vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der gesetzlichen Fahrerlaubnis-, Sicherheits-, Unfall- oder Versicherungspflichten sowie eines in der StVO bestimmt geregelten verkehrsbezogenen Gebots oder Verbots kann mit zehn bis 1.000 € Geldbuße geahndet werden.
a. Besondere gesetzliche Bußgeldrahmen gehen vor.
b. Die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) bestimmt innerhalb dieses Rahmens konkrete Regelsätze; ohne passenden bestimmten Tatbestand wird keine freie Auffangbuße erfunden.
c. Bei gewöhnlichen Umständen gilt der Katalog; eine begründete Abweichung berücksichtigt Verschulden und Leistungsfähigkeit.
d. Vorsatzverdoppelung überschreitet die gesetzliche Höchstgrenze nicht.
(2) Geringfügige Verkehrsverstöße dürfen mit einem Verwarnungsgeld bis 55 € nach § 5 OWiG erledigt werden. Das Innenministerium darf hierfür die bestimmten Beträge des BKatV als Verwarnungsgeldsätze festlegen. Maßgeblich ist der nach den gesetzlichen Zumessungsregeln zutreffende Betrag; übersteigt er 55 €, ist das Verwarnungsgeldverfahren ausgeschlossen.
(1) Vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der gesetzlichen Fahrerlaubnis-, Sicherheits-, Unfall- oder Versicherungspflichten sowie eines in der StVO bestimmt geregelten verkehrsbezogenen Gebots oder Verbots kann mit zehn bis 1.000 € Geldbuße geahndet werden.
a. Besondere gesetzliche Bußgeldrahmen gehen vor.
b. Die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) bestimmt innerhalb dieses Rahmens konkrete Regelsätze; ohne passenden bestimmten Tatbestand wird keine freie Auffangbuße erfunden.
c. Bei gewöhnlichen Umständen gilt der Katalog; eine begründete Abweichung berücksichtigt Verschulden und Leistungsfähigkeit.
d. Vorsatzverdoppelung überschreitet die gesetzliche Höchstgrenze nicht.
(2) Geringfügige Verkehrsverstöße dürfen mit einem Verwarnungsgeld bis 55 € nach § 5 OWiG erledigt werden. Das Innenministerium darf hierfür die bestimmten Beträge des BKatV als Verwarnungsgeldsätze festlegen. Maßgeblich ist der nach den gesetzlichen Zumessungsregeln zutreffende Betrag; übersteigt er 55 €, ist das Verwarnungsgeldverfahren ausgeschlossen.