ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 14
§ 6 Unfälle und Sicherung
§ 6 – Unfälle und Sicherung
Beteiligte halten an, sichern die Stelle, helfen zumutbar, ermöglichen den Austausch benötigter Identitäts-, Fahrzeug- und Versicherungsangaben und melden erhebliche Schäden der Polizei. Schutz Dritter und eigene sichere Hilfeleistung gehen vor. Unfallschäden folgen BGB und Versicherungsrecht; eine Unfallbeteiligung allein beweist keine Schuld.
Beteiligte halten an, sichern die Stelle, helfen zumutbar, ermöglichen den Austausch benötigter Identitäts-, Fahrzeug- und Versicherungsangaben und melden erhebliche Schäden der Polizei. Schutz Dritter und eigene sichere Hilfeleistung gehen vor. Unfallschäden folgen BGB und Versicherungsrecht; eine Unfallbeteiligung allein beweist keine Schuld.