ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 14
§ 5 Fahrzeugzustand und Messung
§ 5 – Fahrzeugzustand und Messung
(1) Halter und Fahrer müssen wesentliche Betriebssicherheit, vorgeschriebene Sicherung und freie Sicht gewährleisten.
(2) Geschwindigkeitsvorwürfe verlangen nachvollziehbaren Messnachweis.
(3) Ohne günstigere gerätebezogene Toleranz werden bis einschließlich 100 km/h drei km/h, darüber drei Prozent des Messwerts abgezogen; verbleibende Überschreitungen werden zugunsten Betroffener auf volle km/h abgerundet.
(4) Erfundenes Beweismaterial oder technische Ungenauigkeit darf keinen sicheren Nachweis ersetzen.
(1) Halter und Fahrer müssen wesentliche Betriebssicherheit, vorgeschriebene Sicherung und freie Sicht gewährleisten.
(2) Geschwindigkeitsvorwürfe verlangen nachvollziehbaren Messnachweis.
(3) Ohne günstigere gerätebezogene Toleranz werden bis einschließlich 100 km/h drei km/h, darüber drei Prozent des Messwerts abgezogen; verbleibende Überschreitungen werden zugunsten Betroffener auf volle km/h abgerundet.
(4) Erfundenes Beweismaterial oder technische Ungenauigkeit darf keinen sicheren Nachweis ersetzen.