ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 14
§ 4 Fahrtüchtigkeit und Probezeit
§ 4 – Fahrtüchtigkeit und Probezeit
(1) Wer das Fahrzeug wegen Alkohol, anderer Mittel oder seines Gesundheitszustands nicht sicher führen kann, darf nicht fahren.
(2) Unabhängig konkreter Ausfallerscheinungen ist das Führen eines Kraftfahrzeugs ab 0,5 Promille Blutalkohol oder 0,25 mg/l Atemalkohol untersagt.
(3) Für unter Einundzwanzigjährige und während der ersten dreißig Tage nach erstmaliger Fahrerlaubniserteilung gilt ein Alkoholverbot beim Führen von Kraftfahrzeugen.
(1) Wer das Fahrzeug wegen Alkohol, anderer Mittel oder seines Gesundheitszustands nicht sicher führen kann, darf nicht fahren.
(2) Unabhängig konkreter Ausfallerscheinungen ist das Führen eines Kraftfahrzeugs ab 0,5 Promille Blutalkohol oder 0,25 mg/l Atemalkohol untersagt.
(3) Für unter Einundzwanzigjährige und während der ersten dreißig Tage nach erstmaliger Fahrerlaubniserteilung gilt ein Alkoholverbot beim Führen von Kraftfahrzeugen.