ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 14
§ 3 Verkehrsregeln und Zuständigkeit
§ 3 – Verkehrsregeln und Zuständigkeit
(1) Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) konkretisiert Straßenbenutzung, Vorfahrt, Geschwindigkeit, Lichtzeichen, Halten, Parken und Verhalten bei Unfällen.
(2) Grundsätzlich gelten 50 km/h innerorts und 100 km/h außerorts; Autobahnen sind hiervon ausgenommen und unterliegen ohne ausgeschildertes Limit der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h nach StVO.
(3) Sachlich notwendige örtliche Zeichen ordnet die kommunale Verkehrsbehörde an; Grundrechtsschutz und gerichtliche Kontrolle bleiben bestehen.
(1) Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) konkretisiert Straßenbenutzung, Vorfahrt, Geschwindigkeit, Lichtzeichen, Halten, Parken und Verhalten bei Unfällen.
(2) Grundsätzlich gelten 50 km/h innerorts und 100 km/h außerorts; Autobahnen sind hiervon ausgenommen und unterliegen ohne ausgeschildertes Limit der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h nach StVO.
(3) Sachlich notwendige örtliche Zeichen ordnet die kommunale Verkehrsbehörde an; Grundrechtsschutz und gerichtliche Kontrolle bleiben bestehen.