ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 14
§ 2 Fahrerlaubnis und Register
§ 2 – Fahrerlaubnis und Register
(1) Wer ein Kraftfahrzeug führt, benötigt die für dessen Fahrzeugklasse erforderliche Fahrerlaubnis.
(2) Die kommunale Verkehrsbehörde erteilt sie ab achtzehn Jahren nach nachvollziehbarer Prüfung von Regelkenntnis und sicherer Bedienung; geeignete besondere Fahrzeugarten können einer zusätzlichen Prüfung unterliegen.
(3) Halter, Kennzeichen, Fahrerlaubnisumfang und wesentliche Fahrzeugmängel werden sachlich im zuständigen Register geführt.
(4) Für Elektrokleinstfahrzeuge nach § 24a StVO gilt abweichend ein Mindestalter von vierzehn Jahren; eine Fahrerlaubnis ist dafür nicht erforderlich.
(5) Gesetzliche Fahrverbote und Versicherungspflichten bleiben zu beachten.
(1) Wer ein Kraftfahrzeug führt, benötigt die für dessen Fahrzeugklasse erforderliche Fahrerlaubnis.
(2) Die kommunale Verkehrsbehörde erteilt sie ab achtzehn Jahren nach nachvollziehbarer Prüfung von Regelkenntnis und sicherer Bedienung; geeignete besondere Fahrzeugarten können einer zusätzlichen Prüfung unterliegen.
(3) Halter, Kennzeichen, Fahrerlaubnisumfang und wesentliche Fahrzeugmängel werden sachlich im zuständigen Register geführt.
(4) Für Elektrokleinstfahrzeuge nach § 24a StVO gilt abweichend ein Mindestalter von vierzehn Jahren; eine Fahrerlaubnis ist dafür nicht erforderlich.
(5) Gesetzliche Fahrverbote und Versicherungspflichten bleiben zu beachten.