ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 14 von 14
§ 14 Übergang und Inkrafttreten
§ 14 – Übergang und Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft.
(2) StVO und BKatV werden im Rahmen dieser Ermächtigung als zugehörige Regeln fortgeführt; widersprechende höhere Sanktionen dürfen nicht angewandt werden.
(3) Punkte werden nur für ab diesem Zeitpunkt begangene Verstöße eingetragen; frühere abgeschlossene Vorgänge werden nicht rückwirkend belastet.
(4) Ein günstigeres altes Recht und bereits zulässig in Gang gesetzte längere Rechtsbehelfsfristen bleiben geschützt.
(5) Die Sammlung ersetzt keine Verkündung.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft.
(2) StVO und BKatV werden im Rahmen dieser Ermächtigung als zugehörige Regeln fortgeführt; widersprechende höhere Sanktionen dürfen nicht angewandt werden.
(3) Punkte werden nur für ab diesem Zeitpunkt begangene Verstöße eingetragen; frühere abgeschlossene Vorgänge werden nicht rückwirkend belastet.
(4) Ein günstigeres altes Recht und bereits zulässig in Gang gesetzte längere Rechtsbehelfsfristen bleiben geschützt.
(5) Die Sammlung ersetzt keine Verkündung.