ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 13 von 14
§ 13 Rechtsbehelfe und Vorrang
§ 13 – Rechtsbehelfe und Vorrang
(1) Einspruch gegen Bußgeldbescheide ist einheitlich binnen sieben Tagen nach vollständiger Zustellung möglich; bei fehlender oder falscher Belehrung gilt ein Monat nach OWiG.
(2) Bußgeldverfahren und gerichtliche Entscheidungen folgen OWiG, Fahrerlaubnis- und Registerbescheide VwVfG und VwGO.
(3) Strafrecht gilt nur bei einem gesondert gesetzlich bestimmten Straftatbestand; dieselbe Tat wird nicht doppelt mit Strafe und Buße für denselben Unrechtskern belegt.
(1) Einspruch gegen Bußgeldbescheide ist einheitlich binnen sieben Tagen nach vollständiger Zustellung möglich; bei fehlender oder falscher Belehrung gilt ein Monat nach OWiG.
(2) Bußgeldverfahren und gerichtliche Entscheidungen folgen OWiG, Fahrerlaubnis- und Registerbescheide VwVfG und VwGO.
(3) Strafrecht gilt nur bei einem gesondert gesetzlich bestimmten Straftatbestand; dieselbe Tat wird nicht doppelt mit Strafe und Buße für denselben Unrechtskern belegt.