ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 12 von 14
§ 12 Verordnungsermächtigung
§ 12 – Verordnungsermächtigung
(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch veröffentlichte Rechtsverordnung die bestimmten Verkehrsregeln über Straßenbenutzung, Sicherheit, zulässige Geschwindigkeiten, Verkehrszeichen, Anhalte- und Unfallpflichten sowie erforderliche besondere Fahrzeugregeln im Rahmen dieses Gesetzes auszugestalten.
(2) Es darf für deren bestimmte Verstöße im BKatV Regelbußen innerhalb § 7, null bis zwei Punkte nach §§ 9 und 10 und gerichtliche Regelfahrverbote innerhalb § 8 festlegen.
(3) Es darf weder neue Freiheitsstrafen noch weitergehende Konten-, Haft- oder Durchsuchungsbefugnisse schaffen.
(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch veröffentlichte Rechtsverordnung die bestimmten Verkehrsregeln über Straßenbenutzung, Sicherheit, zulässige Geschwindigkeiten, Verkehrszeichen, Anhalte- und Unfallpflichten sowie erforderliche besondere Fahrzeugregeln im Rahmen dieses Gesetzes auszugestalten.
(2) Es darf für deren bestimmte Verstöße im BKatV Regelbußen innerhalb § 7, null bis zwei Punkte nach §§ 9 und 10 und gerichtliche Regelfahrverbote innerhalb § 8 festlegen.
(3) Es darf weder neue Freiheitsstrafen noch weitergehende Konten-, Haft- oder Durchsuchungsbefugnisse schaffen.