ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 11 von 14
§ 11 Kontrolle, Sonderrechte und Maßnahmen
§ 11 – Kontrolle, Sonderrechte und Maßnahmen
(1) Polizei darf zur konkreten Verkehrskontrolle zum Anhalten auffordern und erforderliche Nachweise prüfen; weitergehende Durchsuchung, Gewalt oder Freiheitsentzug bedürfen ihrer besonderen gesetzlichen Voraussetzungen.
(2) Einsatzdienste dürfen im dringenden rechtmäßigen Einsatz nur erforderliche und vertretbar sichere Sonderrechte nutzen.
(3) Bei gefährlichen Fahrzeugmängeln oder fehlendem Pflichtschutz darf Weiterfahrt verhältnismäßig unterbunden werden; Entfernung behindernder Fahrzeuge folgt LVwVG.
(1) Polizei darf zur konkreten Verkehrskontrolle zum Anhalten auffordern und erforderliche Nachweise prüfen; weitergehende Durchsuchung, Gewalt oder Freiheitsentzug bedürfen ihrer besonderen gesetzlichen Voraussetzungen.
(2) Einsatzdienste dürfen im dringenden rechtmäßigen Einsatz nur erforderliche und vertretbar sichere Sonderrechte nutzen.
(3) Bei gefährlichen Fahrzeugmängeln oder fehlendem Pflichtschutz darf Weiterfahrt verhältnismäßig unterbunden werden; Entfernung behindernder Fahrzeuge folgt LVwVG.