ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 14
§ 10 Registerschutz und Wiedererteilung
§ 10 – Registerschutz und Wiedererteilung
(1) Punkte verfallen dreißig Kalendertage nach Bestands- oder Rechtskraft des zugrunde liegenden Verstoßes ohne Verlängerung durch neue Einträge; aufgehobene Entscheidungen sind sofort auszutragen.
(2) Betroffene erhalten ihre Einträge und Berechnung unentgeltlich.
(3) Nach Entziehung kann frühestens nach sieben Tagen eine erneute Fahrerlaubnisprüfung beantragt werden; konkrete fortdauernde Ungeeignetheit kann entgegenstehen, eine unbegründete Dauersperre nicht.
(4) Verfall oder Wiedererteilung beseitigen noch nicht rechtmäßig erfüllte Geldforderungen nicht.
(1) Punkte verfallen dreißig Kalendertage nach Bestands- oder Rechtskraft des zugrunde liegenden Verstoßes ohne Verlängerung durch neue Einträge; aufgehobene Entscheidungen sind sofort auszutragen.
(2) Betroffene erhalten ihre Einträge und Berechnung unentgeltlich.
(3) Nach Entziehung kann frühestens nach sieben Tagen eine erneute Fahrerlaubnisprüfung beantragt werden; konkrete fortdauernde Ungeeignetheit kann entgegenstehen, eine unbegründete Dauersperre nicht.
(4) Verfall oder Wiedererteilung beseitigen noch nicht rechtmäßig erfüllte Geldforderungen nicht.