ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 1 von 14
§ 1 Geltung
§ 1 – Geltung
Dieses Gesetz regelt öffentlichen Straßenverkehr. Vorsicht, gegenseitige Rücksicht und Schutz anderer Verkehrsteilnehmer gelten für alle.
Dieses Gesetz regelt öffentlichen Straßenverkehr. Vorsicht, gegenseitige Rücksicht und Schutz anderer Verkehrsteilnehmer gelten für alle.