ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 11
§ 8 Aufnahme und Kontrolle
§ 8 – Aufnahme und Kontrolle
Vor Aufnahme werden Identität der Person, Rechtskraft, Vollstreckungsauftrag, Dauer und Verteidigerkontakt geprüft. Bei widersprüchlichen oder fehlenden Unterlagen wird nicht vorsorglich inhaftiert, sondern unverzüglich die Staatsanwaltschaft und erforderlichenfalls das Gericht eingeschaltet. Alle Haftzeiten werden einheitlich auf einer Vollzugskarte erfasst.
Vor Aufnahme werden Identität der Person, Rechtskraft, Vollstreckungsauftrag, Dauer und Verteidigerkontakt geprüft. Bei widersprüchlichen oder fehlenden Unterlagen wird nicht vorsorglich inhaftiert, sondern unverzüglich die Staatsanwaltschaft und erforderlichenfalls das Gericht eingeschaltet. Alle Haftzeiten werden einheitlich auf einer Vollzugskarte erfasst.