ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 11
§ 7 Kontrolle und Entschädigung
§ 7 – Kontrolle und Entschädigung
Vollstreckungseinwendungen werden nach StPO unverzüglich gerichtlich geprüft; bei drohender Überhaft ist sofortiger Eilrechtsschutz sicherzustellen. Rechtswidrige Haft kann Entschädigungsansprüche nach StPO und BGB begründen. Die Vollzugsstelle darf keinen Strafnachlass verkaufen oder politische Gegenleistungen verlangen.
Vollstreckungseinwendungen werden nach StPO unverzüglich gerichtlich geprüft; bei drohender Überhaft ist sofortiger Eilrechtsschutz sicherzustellen. Rechtswidrige Haft kann Entschädigungsansprüche nach StPO und BGB begründen. Die Vollzugsstelle darf keinen Strafnachlass verkaufen oder politische Gegenleistungen verlangen.