ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 11
§ 6 Freilassung
§ 6 – Freilassung
Nach Ablauf der berechneten Zeit, Aufhebung des Titels oder wirksamer Begnadigung ist unverzüglich freizulassen. Ausstehende Geldforderungen hindern die Freilassung nicht. Entlassungszeit und zurückgegebene Gegenstände werden bestätigt.
Nach Ablauf der berechneten Zeit, Aufhebung des Titels oder wirksamer Begnadigung ist unverzüglich freizulassen. Ausstehende Geldforderungen hindern die Freilassung nicht. Entlassungszeit und zurückgegebene Gegenstände werden bestätigt.