ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 11
§ 5 Ordnung
§ 5 – Ordnung
Anweisungen dürfen nur Sicherheit und geordneten Vollzug sichern. Gefährliche Gegenstände dürfen mit Verzeichnis vorübergehend verwahrt werden. Ordnungsverstöße im Vollzug verlängern keine Strafe; neue Straftaten erfordern ein eigenes Verfahren.
Anweisungen dürfen nur Sicherheit und geordneten Vollzug sichern. Gefährliche Gegenstände dürfen mit Verzeichnis vorübergehend verwahrt werden. Ordnungsverstöße im Vollzug verlängern keine Strafe; neue Straftaten erfordern ein eigenes Verfahren.