ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 11
§ 4 Kontakt und Verteidigung
§ 4 – Kontakt und Verteidigung
Verteidigerkontakt ist vertraulich zu ermöglichen. Eine Vertrauensperson kann über den Haftort informiert werden. Kontakte dürfen nur wegen einer konkret belegten erheblichen Gefahr zeitlich und sachlich begrenzt werden; Verteidigungsrechte dürfen nicht vereitelt werden.
Verteidigerkontakt ist vertraulich zu ermöglichen. Eine Vertrauensperson kann über den Haftort informiert werden. Kontakte dürfen nur wegen einer konkret belegten erheblichen Gefahr zeitlich und sachlich begrenzt werden; Verteidigungsrechte dürfen nicht vereitelt werden.