ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 11
§ 3 Menschenwürdige Behandlung
§ 3 – Menschenwürdige Behandlung
Gefangene werden respektvoll und ohne Erniedrigung behandelt. Notwendige Versorgung und medizinische Hilfe sind zu gewährleisten. Folter, zusätzliche körperliche Bestrafung, Drohungen und die Nutzung persönlicher Daten als Druckmittel sind verboten.
Gefangene werden respektvoll und ohne Erniedrigung behandelt. Notwendige Versorgung und medizinische Hilfe sind zu gewährleisten. Folter, zusätzliche körperliche Bestrafung, Drohungen und die Nutzung persönlicher Daten als Druckmittel sind verboten.