ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 11
§ 2 Berechnung
§ 2 – Berechnung
(1) Maßgeblich ist die amtliche Kalenderzeit nach § 8 GBlG, grundsätzlich Europe/Berlin. Die im Urteil ausgesprochenen Monate und Jahre sind Kalendermonate und Kalenderjahre.
(2) Bei zeitiger Freiheitsstrafe wird zunächst vom dokumentierten Vollzugsbeginn aus die ungekürzte Kalenderdauer berechnet. Monats- und Jahreszeiten enden am entsprechenden Datum zur gleichen Uhrzeit; fehlt dieses Datum, gilt der letzte Tag des betreffenden Monats zur gleichen Uhrzeit.
(3) Nachgewiesene Untersuchungshaft wird mit ihrer tatsächlich verstrichenen Kalenderdauer vollständig abgezogen. Mehrere anrechenbare Zeiten werden zusammengerechnet, sich überschneidende Zeiten nur einmal. Eine Minute Haft entspricht einer Minute auf derselben Zeitgrundlage, niemals einem Monat oder Jahr.
(4) Vor Vollzug werden Urteil, Rechtskraft, Beginn, Dauer, anzurechnende Haft und errechnetes Ende auf der Vollzugskarte festgehalten. Bei lebenslanger Freiheitsstrafe gibt es keinen festen Endzeitpunkt; eine Strafrestaussetzung richtet sich nach § 49 FStGB.
(5) Technische Ausfälle der Vollzugsdokumentation verlängern die Strafdauer nicht. Unterbrechungen des tatsächlichen Vollzugs dürfen nur aufgrund gesetzlicher Vorschriften berücksichtigt werden. Fehler der Vollzugskarte sind unverzüglich nachvollziehbar zu berichtigen; gerichtlicher Eilschutz bleibt möglich.
(1) Maßgeblich ist die amtliche Kalenderzeit nach § 8 GBlG, grundsätzlich Europe/Berlin. Die im Urteil ausgesprochenen Monate und Jahre sind Kalendermonate und Kalenderjahre.
(2) Bei zeitiger Freiheitsstrafe wird zunächst vom dokumentierten Vollzugsbeginn aus die ungekürzte Kalenderdauer berechnet. Monats- und Jahreszeiten enden am entsprechenden Datum zur gleichen Uhrzeit; fehlt dieses Datum, gilt der letzte Tag des betreffenden Monats zur gleichen Uhrzeit.
(3) Nachgewiesene Untersuchungshaft wird mit ihrer tatsächlich verstrichenen Kalenderdauer vollständig abgezogen. Mehrere anrechenbare Zeiten werden zusammengerechnet, sich überschneidende Zeiten nur einmal. Eine Minute Haft entspricht einer Minute auf derselben Zeitgrundlage, niemals einem Monat oder Jahr.
(4) Vor Vollzug werden Urteil, Rechtskraft, Beginn, Dauer, anzurechnende Haft und errechnetes Ende auf der Vollzugskarte festgehalten. Bei lebenslanger Freiheitsstrafe gibt es keinen festen Endzeitpunkt; eine Strafrestaussetzung richtet sich nach § 49 FStGB.
(5) Technische Ausfälle der Vollzugsdokumentation verlängern die Strafdauer nicht. Unterbrechungen des tatsächlichen Vollzugs dürfen nur aufgrund gesetzlicher Vorschriften berücksichtigt werden. Fehler der Vollzugskarte sind unverzüglich nachvollziehbar zu berichtigen; gerichtlicher Eilschutz bleibt möglich.