ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 11
§ 10 Beschwerdezugang
§ 10 – Beschwerdezugang
Gefangene können jederzeit vertraulich Verteidigung und zuständiges Gericht erreichen. Die Vollzugsstelle leitet Eilanträge sofort weiter und sichert den Eingangsnachweis. Nach Freilassung wird eine Bestätigung über Beginn, Anrechnung und Ende erteilt; rechtswidrige Überhaft ist offen zu dokumentieren.
Gefangene können jederzeit vertraulich Verteidigung und zuständiges Gericht erreichen. Die Vollzugsstelle leitet Eilanträge sofort weiter und sichert den Eingangsnachweis. Nach Freilassung wird eine Bestätigung über Beginn, Anrechnung und Ende erteilt; rechtswidrige Überhaft ist offen zu dokumentieren.