ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 1 von 11
§ 1 Grundlage
§ 1 – Grundlage
Freiheitsstrafen werden nur aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils und unter Leitung der Staatsanwaltschaft vollstreckt. Untersuchungshaft richtet sich nach StPO. Der Vollzug erfolgt in den gesetzlich bestimmten Vollzugseinrichtungen unter Wahrung der Grundrechte der Gefangenen.
Freiheitsstrafen werden nur aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils und unter Leitung der Staatsanwaltschaft vollstreckt. Untersuchungshaft richtet sich nach StPO. Der Vollzug erfolgt in den gesetzlich bestimmten Vollzugseinrichtungen unter Wahrung der Grundrechte der Gefangenen.