ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 49
§ 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
§ 9 – Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen und sich richtig einordnen.
(2) Beim Abbiegen sind entgegenkommende Fahrzeuge sowie zu Fuß Gehende und Radfahrende mit Vorrang durchzulassen.
(3) Wer wendet oder rückwärtsfährt, muss eine Gefährdung anderer ausschließen und sich erforderlichenfalls einweisen lassen.
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen und sich richtig einordnen.
(2) Beim Abbiegen sind entgegenkommende Fahrzeuge sowie zu Fuß Gehende und Radfahrende mit Vorrang durchzulassen.
(3) Wer wendet oder rückwärtsfährt, muss eine Gefährdung anderer ausschließen und sich erforderlichenfalls einweisen lassen.