ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 49
§ 8 Vorfahrt
§ 8 – Vorfahrt
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat Vorfahrt, wer von rechts kommt. Dies gilt nicht, wenn Verkehrszeichen die Vorfahrt besonders regeln oder ein Fahrzeug aus einem Feld- oder Waldweg kommt.
(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss durch mäßige Geschwindigkeit erkennen lassen, dass gewartet wird. Vorfahrtberechtigte dürfen nicht gefährdet werden.
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat Vorfahrt, wer von rechts kommt. Dies gilt nicht, wenn Verkehrszeichen die Vorfahrt besonders regeln oder ein Fahrzeug aus einem Feld- oder Waldweg kommt.
(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss durch mäßige Geschwindigkeit erkennen lassen, dass gewartet wird. Vorfahrtberechtigte dürfen nicht gefährdet werden.