ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 49
§ 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
§ 7 – Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen darf innerhalb geschlossener Ortschaften unter Beachtung der Verkehrslage der Fahrstreifen frei gewählt werden, soweit Verkehrszeichen nichts anderes bestimmen.
(2) Ein Fahrstreifen darf nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig anzuzeigen.
(3) Bei dichtem Verkehr dürfen Fahrzeugschlangen auf verschiedenen Fahrstreifen mit unterschiedlicher Geschwindigkeit fahren.
(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen darf innerhalb geschlossener Ortschaften unter Beachtung der Verkehrslage der Fahrstreifen frei gewählt werden, soweit Verkehrszeichen nichts anderes bestimmen.
(2) Ein Fahrstreifen darf nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig anzuzeigen.
(3) Bei dichtem Verkehr dürfen Fahrzeugschlangen auf verschiedenen Fahrstreifen mit unterschiedlicher Geschwindigkeit fahren.