ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 49
§ 6 Vorbeifahren
§ 6 – Vorbeifahren
(1) Wer an einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung oder einem sonstigen Hindernis vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge passieren lassen, wenn andernfalls eine Gefährdung entsteht.
(2) Das Vorbeifahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen, soweit dies erforderlich ist.
(1) Wer an einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung oder einem sonstigen Hindernis vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge passieren lassen, wenn andernfalls eine Gefährdung entsteht.
(2) Das Vorbeifahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen, soweit dies erforderlich ist.