ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 49
§ 5 Überholen
§ 5 – Überholen
(1) Es ist links zu überholen. Nur wer übersehen kann, dass während des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist, darf überholen.
(2) Überholen bei unklarer Verkehrslage oder bei angeordnetem Überholverbot ist unzulässig. Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen.
(3) Beim Überholen von zu Fuß Gehenden, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugen mit Kraftfahrzeugen ist ein ausreichender Seitenabstand von regelmäßig mindestens 1,5 Metern innerorts und 2 Metern außerorts einzuhalten.
(1) Es ist links zu überholen. Nur wer übersehen kann, dass während des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist, darf überholen.
(2) Überholen bei unklarer Verkehrslage oder bei angeordnetem Überholverbot ist unzulässig. Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen.
(3) Beim Überholen von zu Fuß Gehenden, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugen mit Kraftfahrzeugen ist ein ausreichender Seitenabstand von regelmäßig mindestens 1,5 Metern innerorts und 2 Metern außerorts einzuhalten.