ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 49 von 49
§ 46 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 46 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Bestehende Verkehrszeichen und behördliche Anordnungen gelten fort, soweit sie dieser Verordnung nicht widersprechen.
(2) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer ordnungsgemäßen Verkündung in Kraft. Die Verfassung und höherrangiges Landesrecht bleiben unberührt.
Anlage 1 – Allgemeine und besondere Gefahrzeichen
Gefahrzeichen warnen insbesondere vor Kurven, Gefälle, Engstellen, Baustellen, Schleudergefahr, Kindern, Wildwechsel und Bahnübergängen. Das jeweilige amtliche Zeichen ist nach seiner erkennbaren Bedeutung zu beachten.
Anlage 2 – Vorschriftzeichen
Vorschriftzeichen regeln insbesondere Vorfahrt und Wartepflicht, Halt, Fahrtrichtung, Geschwindigkeitsbegrenzungen, Überholverbote, Einfahrverbote, Halte- und Parkverbote sowie Sonderwege für Fußgänger und Radfahrende.
Anlage 3 – Richtzeichen
Richtzeichen betreffen unter anderem Vorfahrtstraßen, Ortstafeln, Autobahnen, Kraftfahrstraßen, Parkflächen, Fußgängerüberwege, verkehrsberuhigte Bereiche, Umleitungen und Wegweisung.
Anlage 4 – Bußgeldrahmen
Für Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt der gesetzliche Rahmen von 10 bis 1.000 € nach § 7 VerkG, soweit ein besonderes Gesetz keinen spezielleren Rahmen bestimmt. Die BKatV konkretisiert die Regelsätze, Punkte und richterlichen Fahrverbote; deren Voraussetzungen und Grenzen folgen §§ 8 bis 10 VerkG. Eine Verwarnung richtet sich nach OWiG. Strafvorschriften bleiben unberührt.
(1) Bestehende Verkehrszeichen und behördliche Anordnungen gelten fort, soweit sie dieser Verordnung nicht widersprechen.
(2) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer ordnungsgemäßen Verkündung in Kraft. Die Verfassung und höherrangiges Landesrecht bleiben unberührt.
Anlage 1 – Allgemeine und besondere Gefahrzeichen
Gefahrzeichen warnen insbesondere vor Kurven, Gefälle, Engstellen, Baustellen, Schleudergefahr, Kindern, Wildwechsel und Bahnübergängen. Das jeweilige amtliche Zeichen ist nach seiner erkennbaren Bedeutung zu beachten.
Anlage 2 – Vorschriftzeichen
Vorschriftzeichen regeln insbesondere Vorfahrt und Wartepflicht, Halt, Fahrtrichtung, Geschwindigkeitsbegrenzungen, Überholverbote, Einfahrverbote, Halte- und Parkverbote sowie Sonderwege für Fußgänger und Radfahrende.
Anlage 3 – Richtzeichen
Richtzeichen betreffen unter anderem Vorfahrtstraßen, Ortstafeln, Autobahnen, Kraftfahrstraßen, Parkflächen, Fußgängerüberwege, verkehrsberuhigte Bereiche, Umleitungen und Wegweisung.
Anlage 4 – Bußgeldrahmen
Für Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt der gesetzliche Rahmen von 10 bis 1.000 € nach § 7 VerkG, soweit ein besonderes Gesetz keinen spezielleren Rahmen bestimmt. Die BKatV konkretisiert die Regelsätze, Punkte und richterlichen Fahrverbote; deren Voraussetzungen und Grenzen folgen §§ 8 bis 10 VerkG. Eine Verwarnung richtet sich nach OWiG. Strafvorschriften bleiben unberührt.