ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 48 von 49
§ 45 Ordnungswidrigkeiten
§ 45 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Verstöße gegen hinreichend bestimmte vollziehbare Verkehrsgebote oder -verbote dieser Verordnung werden nach § 7 VerkG geahndet. Die Verordnung beruht auf § 12 VerkG; sie schafft keinen eigenständigen höheren Bußgeldrahmen und keine Straftaten.
(2) Ahndung, Verjährung und Rechtsbehelfe richten sich nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz der Republik Falkenberg. Der landesrechtliche Bußgeldkatalog bestimmt Regelsätze.
(1) Verstöße gegen hinreichend bestimmte vollziehbare Verkehrsgebote oder -verbote dieser Verordnung werden nach § 7 VerkG geahndet. Die Verordnung beruht auf § 12 VerkG; sie schafft keinen eigenständigen höheren Bußgeldrahmen und keine Straftaten.
(2) Ahndung, Verjährung und Rechtsbehelfe richten sich nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz der Republik Falkenberg. Der landesrechtliche Bußgeldkatalog bestimmt Regelsätze.