ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 47 von 49
§ 44 Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse
§ 44 – Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse
(1) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung genehmigen, soweit die Sicherheit des Verkehrs gewahrt bleibt.
(2) Genehmigungen können befristet, mit Auflagen versehen oder bei Gefahren widerrufen werden.
(1) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung genehmigen, soweit die Sicherheit des Verkehrs gewahrt bleibt.
(2) Genehmigungen können befristet, mit Auflagen versehen oder bei Gefahren widerrufen werden.