ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 46 von 49
§ 43 Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen
§ 43 – Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen
(1) Die Straßenverkehrsbehörde kann die Benutzung bestimmter Straßen aus Gründen der Sicherheit, zur Durchführung von Arbeiten, zum Schutz der Bevölkerung oder für Veranstaltungen beschränken oder verbieten.
(2) Vorübergehende Verkehrsregelungen sind eindeutig zu kennzeichnen und nach Wegfall ihres Grundes aufzuheben.
(1) Die Straßenverkehrsbehörde kann die Benutzung bestimmter Straßen aus Gründen der Sicherheit, zur Durchführung von Arbeiten, zum Schutz der Bevölkerung oder für Veranstaltungen beschränken oder verbieten.
(2) Vorübergehende Verkehrsregelungen sind eindeutig zu kennzeichnen und nach Wegfall ihres Grundes aufzuheben.