ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 45 von 49
§ 42 Zuständigkeit und Anordnung von Verkehrszeichen
§ 42 – Zuständigkeit und Anordnung von Verkehrszeichen
(1) Die zuständigen Straßenverkehrsbehörden treffen notwendige Anordnungen zur Sicherheit und Ordnung des Verkehrs.
(2) Beschränkungen des fließenden Verkehrs bedürfen eines sachlichen Grundes und müssen verhältnismäßig sein. Gemeinden können im Rahmen der Landesgesetze örtliche Regelungen erlassen.
(1) Die zuständigen Straßenverkehrsbehörden treffen notwendige Anordnungen zur Sicherheit und Ordnung des Verkehrs.
(2) Beschränkungen des fließenden Verkehrs bedürfen eines sachlichen Grundes und müssen verhältnismäßig sein. Gemeinden können im Rahmen der Landesgesetze örtliche Regelungen erlassen.