ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 44 von 49
§ 41 Verkehrseinrichtungen
§ 41 – Verkehrseinrichtungen
(1) Absperrgeräte, Leitbaken, Warnleuchten und sonstige amtliche Verkehrseinrichtungen dienen der Sicherung und Lenkung des Verkehrs.
(2) Verkehrseinrichtungen dürfen nicht eigenmächtig entfernt, verändert, beschädigt oder unwirksam gemacht werden.
III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
(1) Absperrgeräte, Leitbaken, Warnleuchten und sonstige amtliche Verkehrseinrichtungen dienen der Sicherung und Lenkung des Verkehrs.
(2) Verkehrseinrichtungen dürfen nicht eigenmächtig entfernt, verändert, beschädigt oder unwirksam gemacht werden.
III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften