ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 43 von 49
§ 40 Richtzeichen
§ 40 – Richtzeichen
(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs und können zugleich Anordnungen enthalten.
(2) Zu den Richtzeichen gehören insbesondere Ortstafeln, Autobahnwegweiser, Parkhinweise, Fußgängerüberwege und verkehrsberuhigte Bereiche.
(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs und können zugleich Anordnungen enthalten.
(2) Zu den Richtzeichen gehören insbesondere Ortstafeln, Autobahnwegweiser, Parkhinweise, Fußgängerüberwege und verkehrsberuhigte Bereiche.