ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 49
§ 4 Abstand
§ 4 – Abstand
(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss so groß sein, dass auch bei dessen plötzlichem Bremsen angehalten werden kann. Bei mehr als 80 km/h beträgt er mindestens den halben Zahlenwert der Geschwindigkeit in Metern. Wetter, Sicht, Fahrbahn und Fahrzeugzustand können einen größeren Abstand erfordern.
(2) Schert ein anderes Fahrzeug in den Abstand ein oder verändert es seine Geschwindigkeit, ist der erforderliche Abstand unverzüglich gefahrlos wiederherzustellen. Eine dadurch vorübergehend unvermeidbare Unterschreitung begründet für sich keinen Abstandsverstoß.
(3) Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. Für schwere Fahrzeuge bleiben ausdrücklich bestimmte größere Sicherheitsabstände maßgeblich.
(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss so groß sein, dass auch bei dessen plötzlichem Bremsen angehalten werden kann. Bei mehr als 80 km/h beträgt er mindestens den halben Zahlenwert der Geschwindigkeit in Metern. Wetter, Sicht, Fahrbahn und Fahrzeugzustand können einen größeren Abstand erfordern.
(2) Schert ein anderes Fahrzeug in den Abstand ein oder verändert es seine Geschwindigkeit, ist der erforderliche Abstand unverzüglich gefahrlos wiederherzustellen. Eine dadurch vorübergehend unvermeidbare Unterschreitung begründet für sich keinen Abstandsverstoß.
(3) Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. Für schwere Fahrzeuge bleiben ausdrücklich bestimmte größere Sicherheitsabstände maßgeblich.