ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 42 von 49
§ 39 Vorschriftzeichen
§ 39 – Vorschriftzeichen
(1) Vorschriftzeichen enthalten Gebote und Verbote. Sie gelten grundsätzlich ab dem Ort ihrer Aufstellung, soweit sich aus ihrer Bedeutung nichts anderes ergibt.
(2) Sie können insbesondere Vorfahrt, Fahrtrichtung, Höchstgeschwindigkeit, Überholverbote, Halteverbote und die Benutzung bestimmter Verkehrsflächen regeln.
(1) Vorschriftzeichen enthalten Gebote und Verbote. Sie gelten grundsätzlich ab dem Ort ihrer Aufstellung, soweit sich aus ihrer Bedeutung nichts anderes ergibt.
(2) Sie können insbesondere Vorfahrt, Fahrtrichtung, Höchstgeschwindigkeit, Überholverbote, Halteverbote und die Benutzung bestimmter Verkehrsflächen regeln.