ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 41 von 49
§ 38 Gefahrzeichen
§ 38 – Gefahrzeichen
(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit und kündigen besondere Gefahren an.
(2) Wer ein Gefahrzeichen wahrnimmt, muss sich auf die angezeigte Gefahr einstellen und nötigenfalls die Geschwindigkeit vermindern.
(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit und kündigen besondere Gefahren an.
(2) Wer ein Gefahrzeichen wahrnimmt, muss sich auf die angezeigte Gefahr einstellen und nötigenfalls die Geschwindigkeit vermindern.