ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 40 von 49
§ 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
§ 37 – Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
(1) Rot ordnet Halt vor der Kreuzung oder Haltlinie an. Gelb ordnet an, vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen zu warten, soweit gefahrloses Anhalten möglich ist. Grün gibt den Verkehr frei, soweit andere Regeln nicht entgegenstehen.
(2) Grünpfeile erlauben das Abbiegen nur nach Maßgabe der angeordneten Bedingungen. Rote Dauerlichtzeichen über Fahrstreifen sperren deren Benutzung.
(1) Rot ordnet Halt vor der Kreuzung oder Haltlinie an. Gelb ordnet an, vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen zu warten, soweit gefahrloses Anhalten möglich ist. Grün gibt den Verkehr frei, soweit andere Regeln nicht entgegenstehen.
(2) Grünpfeile erlauben das Abbiegen nur nach Maßgabe der angeordneten Bedingungen. Rote Dauerlichtzeichen über Fahrstreifen sperren deren Benutzung.