ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 39 von 49
§ 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
§ 36 – Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Sie gehen allen sonstigen Anordnungen und Regeln vor.
(2) Die Weisung „Halt“ verpflichtet zum Anhalten vor der bezeichneten Stelle. Polizeikräfte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Kontrolle anhalten.
(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Sie gehen allen sonstigen Anordnungen und Regeln vor.
(2) Die Weisung „Halt“ verpflichtet zum Anhalten vor der bezeichneten Stelle. Polizeikräfte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Kontrolle anhalten.