ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 38 von 49
§ 35 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
§ 35 – Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
(1) Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Sie sind von allen Verkehrsteilnehmern zu beachten, für die sie gelten.
(2) Anordnungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Zusatzzeichen können die Geltung eines Zeichens beschränken, erweitern oder erläutern.
(1) Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Sie sind von allen Verkehrsteilnehmern zu beachten, für die sie gelten.
(2) Anordnungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Zusatzzeichen können die Geltung eines Zeichens beschränken, erweitern oder erläutern.