ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 37 von 49
§ 34 Blaues und gelbes Blinklicht
§ 34 – Blaues und gelbes Blinklicht
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten, schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden oder bedeutende Gefahren abzuwehren.
(2) Blaues Blinklicht mit Einsatzhorn ordnet an, sofort freie Bahn zu schaffen. Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren und begründet kein Wegerecht.
II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten, schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden oder bedeutende Gefahren abzuwehren.
(2) Blaues Blinklicht mit Einsatzhorn ordnet an, sofort freie Bahn zu schaffen. Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren und begründet kein Wegerecht.
II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen