ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 36 von 49
§ 33 Sonderrechte
§ 33 – Sonderrechte
(1) Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst sind von Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher oder dringender Aufgaben erforderlich ist.
(2) Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
(1) Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst sind von Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher oder dringender Aufgaben erforderlich ist.
(2) Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.