ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 35 von 49
§ 32 Unfall
§ 32 – Unfall
(1) Nach einem Verkehrsunfall müssen Beteiligte unverzüglich anhalten, den Verkehr sichern, sich über die Unfallfolgen vergewissern und Verletzten helfen.
(2) Beteiligte müssen ihre Personalien und die zur Feststellung des Unfallhergangs erforderlichen Angaben ermöglichen. Die Pflicht zur Verständigung der Polizei bei schweren Unfällen bleibt unberührt.
(1) Nach einem Verkehrsunfall müssen Beteiligte unverzüglich anhalten, den Verkehr sichern, sich über die Unfallfolgen vergewissern und Verletzten helfen.
(2) Beteiligte müssen ihre Personalien und die zur Feststellung des Unfallhergangs erforderlichen Angaben ermöglichen. Die Pflicht zur Verständigung der Polizei bei schweren Unfällen bleibt unberührt.