ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 34 von 49
§ 31 Verkehrshindernisse
§ 31 – Verkehrshindernisse
(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.
(2) Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, muss sie unverzüglich beseitigen und bis dahin ausreichend kenntlich machen.
(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.
(2) Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, muss sie unverzüglich beseitigen und bis dahin ausreichend kenntlich machen.