ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 33 von 49
§ 30 Besondere Pflichten im Straßenverkehr
§ 30 – Besondere Pflichten im Straßenverkehr
(1) Wer durch eigenes Verhalten oder durch Gegenstände auf der Straße eine Gefahr schafft, muss diese unverzüglich beseitigen oder absichern.
(2) Verunreinigungen, Hindernisse und gefährliche Gegenstände dürfen nicht ohne Erlaubnis auf die Straße gebracht werden.
(1) Wer durch eigenes Verhalten oder durch Gegenstände auf der Straße eine Gefahr schafft, muss diese unverzüglich beseitigen oder absichern.
(2) Verunreinigungen, Hindernisse und gefährliche Gegenstände dürfen nicht ohne Erlaubnis auf die Straße gebracht werden.