ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 49
§ 3 Geschwindigkeit
§ 3 – Geschwindigkeit
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Geschwindigkeit ist insbesondere an Sicht, Wetter, Verkehr, Straßenverhältnisse und persönliche Fähigkeiten anzupassen.
(2) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt innerhalb geschlossener Ortschaften 50 km/h und außerhalb 100 km/h; Autobahnen sind von dieser allgemeinen Außerortsgrenze ausgenommen. Angeordnete örtliche Höchstgeschwindigkeiten gehen vor. Auf Autobahnen gilt ohne angeordnetes Höchsttempo eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h; diese ist kein allgemeines Tempolimit.
(3) Bei Sichtweiten unter 50 Metern durch Nebel, Schneefall oder Regen darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, soweit nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Geschwindigkeit ist insbesondere an Sicht, Wetter, Verkehr, Straßenverhältnisse und persönliche Fähigkeiten anzupassen.
(2) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt innerhalb geschlossener Ortschaften 50 km/h und außerhalb 100 km/h; Autobahnen sind von dieser allgemeinen Außerortsgrenze ausgenommen. Angeordnete örtliche Höchstgeschwindigkeiten gehen vor. Auf Autobahnen gilt ohne angeordnetes Höchsttempo eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h; diese ist kein allgemeines Tempolimit.
(3) Bei Sichtweiten unter 50 Metern durch Nebel, Schneefall oder Regen darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, soweit nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.