ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 32 von 49
§ 29 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot
§ 29 – Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot
(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind vermeidbarer Lärm und vermeidbare Abgasbelastungen zu unterlassen.
(2) Für schwere Lastkraftwagen können an Sonn- und Feiertagen besondere Fahrverbote durch Rechtsverordnung oder Verkehrszeichen angeordnet werden. Ausnahmen sind insbesondere für dringende Versorgung und Rettung zulässig.
(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind vermeidbarer Lärm und vermeidbare Abgasbelastungen zu unterlassen.
(2) Für schwere Lastkraftwagen können an Sonn- und Feiertagen besondere Fahrverbote durch Rechtsverordnung oder Verkehrszeichen angeordnet werden. Ausnahmen sind insbesondere für dringende Versorgung und Rettung zulässig.