ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 31 von 49
§ 28 Tiere
§ 28 – Tiere
(1) Haus- und Herdentiere dürfen nur von geeigneten Personen auf Straßen geführt werden. Sie sind so zu beaufsichtigen, dass der Verkehr nicht gefährdet wird.
(2) Reitende unterliegen sinngemäß den für den Fahrverkehr geltenden Verkehrsregeln, soweit deren Natur dies zulässt.
(1) Haus- und Herdentiere dürfen nur von geeigneten Personen auf Straßen geführt werden. Sie sind so zu beaufsichtigen, dass der Verkehr nicht gefährdet wird.
(2) Reitende unterliegen sinngemäß den für den Fahrverkehr geltenden Verkehrsregeln, soweit deren Natur dies zulässt.