ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 30 von 49
§ 27 Übermäßige Straßenbenutzung
§ 27 – Übermäßige Straßenbenutzung
(1) Veranstaltungen, deren Durchführung eine übermäßige Straßenbenutzung erfordert, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
(2) Veranstalter müssen die erforderlichen Maßnahmen zur Verkehrssicherung treffen. Unzulässige Kraftfahrzeugrennen sind verboten.
(1) Veranstaltungen, deren Durchführung eine übermäßige Straßenbenutzung erfordert, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
(2) Veranstalter müssen die erforderlichen Maßnahmen zur Verkehrssicherung treffen. Unzulässige Kraftfahrzeugrennen sind verboten.